Stellungnahme von PROTELL zum Bundesbeschlussentwurf zur Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie (2017/853)Gepostet am: 29.09.2017

Flash info PROTELL
Bern, 29.09.2017

PROTELL hat Entwurf des Bundesbeschlusses zur Übernahme und Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/853 zur Kenntnis genommen und stellt wie befürchtet Folgendes fest:

Der sogenannt pragmatische Vorschlag von BR Sommaruga sieht die Übernahme einer nahezu unveränderten Version der von der EU diktierten Richtlinie vor. Einzig die Durchführung von psychologischen und medizinischen Kontrollen ist im Entwurf (momentan) nicht vorgesehen. Die angeblich in Brüssel ausgehandelten Ausnahmen sind inexistent.

Was sind nun die wichtigsten Punkte?

  1. Es ist eine Übernahme von EU-Recht, das von einer nicht demokratisch gewählten Kommission verabschiedet wurde, auf keinerlei seriösen Studien basiert und weder zu einer auch nur minimen Verbesserung der öffentlichen Sicherheit führen noch einen Einfluss auf den Terrorismus in Europa haben wird.
  1. Durch die vorgesehene neue Kategorisierung der Feuerwaffen wird der Erwerb drastisch erschwert. Die grosse Mehrheit der halbautomatischen Gewehre fallen z.B. in die Kategorie der verbotenen Waffen, sodass zum Erwerb eine vom Wohlwollen der ausstellenden Behörde abhängige Ausnahmebewilligung nötig wird.

Sogar der Erwerb von Magazinen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss für Pistolen und von mehr als 10 Schuss für Gewehre bedarf einer Ausnahmebewilligung. Werden grössere Magazine im Besitz einer Person ohne die nötige Bewilligung gefunden, führt dies zur Beschlagnahme sowohl der Magazine als auch aller zugehörigen Waffen.

  1. Sammler müssen für den Erwerb ein Bedürfnis nachweisen. Sämtliche Waffen haben zudem an einem (nach Ansicht des Gesetzgebers) sicheren Ort aufbewahrt und registriert zu werden, auch diejenigen, die vor 2008 legal erworben wurden. Zudem ist über die gesamte Sammlung Buch zu führen.

Im vorgeschlagenen Entwurf ist zu erkennen, dass der Waffenbesitzer zum Waffenhalter wird, der nur aufgrund des Wohlwollens des Staates eine Waffe halten darf, die aber jederzeit und unentgeltlich beschlagnahmt werden kann.

  1. Auch Schützen müssen ein Bedürfnis für den Erwerb der Waffe, die sie für ihre Disziplin benötigen, nachweisen. Diese Regelung trifft alle diejenigen, die von einem Verwandten oder Freund eine bestimmte Waffe, von der sie bereits ein Exemplar besitzen, übernehmen möchten.
  1. Die Feuerwaffen müssen nachregistriert werden. Die Pflicht zur Nachregistrierung wurde vom Volk bereits 2011 und 2013 und vom Parlament 2015 abgelehnt. Der Wille von Volk und Parlament wird somit untergraben. Und da das Waffenregister von Seiten der Schengen-Staaten zugänglich sein muss, ist für Waffenbesitzer der Datenschutz nicht mehr gewährleistet.
  1. Da das Sturmgewehr 57 und das Sturmgewehr 90 in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen, werden hunderttausende von Bürgerinnen und Bürgern, die im Besitz solcher Waffen sind, von einem Tag auf den andern von legalen Waffenbesitzern zu Haltern einer verbotenen Waffe und müssen sich so, im Namen von zur Terrorismusbekämpfung absolut nutzlosen Massnahmen, alle möglichen Schikanen gefallen lassen.
  1. Das Waffengesetz stützt auf die Bundesverfassung (Art. 107 Abs. 1), die dem Bund die Befugnis erteilt, Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen, Munition und Waffenzubehör zu erlassen. Doch der wahre Grund für diese Gesetzesänderung ist ein anderer: der Wille der EU, die Schweiz, die trotz der extrem hohen Waffendichte immer noch das sicherste Land innerhalb des Schengen-Raums ist und von den terroristischen Attentaten, die anderen europäischen Ländern zusetzen, verschont wurde, in die Knie zu zwingen.

Zusammenfassend... Kriminalisierung, Registrierung, Beschlagnahme

PROTELL ist bereit, das Referendum zu ergreifen. Das Waffenrecht ist nicht verhandelbar.