PROTELL ist bemüht, häufig gestellte Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Jegliche Haftung für die auf dieser Seite gemachten Angaben lehnt PROTELL allerdings ab.
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Vous trouverez toutes les réponses sur le site de la confédération à l'endroit suivant: https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/waffenerwerb/faq.html
Die Verordnung zum eidgenössischen Jagdgesetz wurde kürzlich geändert. In Bezug auf die Lauflänge gab es eine Erleichterung. Neu sind Lauflängen ab 45cm jagdlich zugelassen. In Bezug auf die Schrotkaliber gab es hingegen keine Änderung. Das grösste zugelassene Schrotkaliber ist 12. Somit kann eine Flinte im Kaliber 10 in der Schweiz nicht als Jagdwaffe gelten und ist deshalb WES pflichtig (die Bezeichnung der Schrotkaliber kommt aus dem Englischen. Je kleiner die Zahl desto grösser das Kaliber. Beim Schrot ist also Kaliber 10 grösser als Kaliber 12).
Das Formular auf der fedpol Seite:
Gesuche und Formulare
entspricht genau den gesetzlichen Grundlagen und wurde von der zuständigen Juristin des Bundes erstellt. Obwohl die Zentralstelle Waffen gemäss Artikel 58 Abs.1 r der Waffenverordnung (WV) zuständig ist für das Bereitstellen der gesetzlich vorgeschriebenen Formulare (somit auch für das Antragsformular für einen WES), kann man dem Kanton wohl nur schwer absprechen, dass er dieses Formular mit für den Kanton spezifischen Angaben versieht und dann verlangt, dass man „sein“ Formular ausfüllt. Was der Kanton jedoch nicht darf, ist, Angaben zu verlangen, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Beispielsweise im Formular des Kantons Zürich kann man deshalb bei der Tabelle „Bezeichnung der Waffenart“ die vier rechten Spalten leer lassen. Ausgefüllt werden muss nur die erste Spalte „Art“ in die eben die Waffenart (Faustfeuerwaffe, Vorderschaftrepetierer etc.) eingetragen werden muss. Nur die Angabe der Waffenart kann gemäss Art. 15 Abs.1 der WV verlangt werden. Sachlich sind weitere Angaben ohnehin unnötig, da die Behörde nur zu prüfen hat, ob beim Antragsteller keine Ablehnungsgründe vorliegen. Nicht von Belang ist bei der Ausstellung des WES, welche Waffe genau der Antragsteller schliesslich kauft. Die Behörde erhält spätestens 30 Tage nach dem Kauf mit dem „C“ Doppel des WES diese Angaben vom Verkäufer der Waffe.
Seit kurzer Zeit funktioniert der Zugriff der zivilen Behörden auf das DAWA System der Armee. Dies ist im Waffengesetz seit einigen Jahren so vorgesehen. Die Idee dahinter ist nachvollziehbar und richtig. Personen, denen in der Armee die Waffe entzogen worden ist, sollen auch zivil keine Waffen besitzen dürfen.
Nun bestehen aber leider zwei Probleme:
- Die Armee unterscheidet bei ihrem Eintrag nur grob, ob eine Waffe entzogen werden musste (beispielsweise weil der Waffenbesitzer damit Leute bedroht hatte) oder ob die Person bei der Aushebung beispielsweise wegen schwerem Übergewicht als dienstuntauglich bewertet wurde und deshalb keine Waffe erhielt. Wurde die Waffe wegen Drohungen gegen andere Personen entzogen, bedeutet dies natürlich auch, dass die zivile Behörde keinen WES ausstellen wird. Hat die Armee aber an die betreffende Person keine Waffe abgegeben, weil sie z. Bsp. wegen schwerem Übergewicht dienstuntauglich ist, hat das selbstverständlich auf die Erteilung eines WES im zivilen Bereich überhaupt keinen Einfluss. Damit kommen wir zum zweiten Problem, dem Datenschutz:
- Weil die Armee nur ein „R“ einträgt, weiss die zivile Behörde überhaupt nicht, warum keine Waffe abgegeben wurde und wird deshalb den WES sicherheitshalber mal ablehnen. Aus Datenschutzgründen darf die Armee das Dossier nicht einfach an die zivilen Behörden weitergeben. Sie müssten also selbst bei der Armee das Dossier verlangen, es der Gemeinde zur Einsicht vorlegen und damit belegen, dass bei Ihnen kein waffenrechtlich relevanter Ablehnungsgrund vorliegt. Sicherlich wird sich die Sache klären, wenn Sie der Gemeinde belegen, dass die Armee Ihnen die Waffe nicht entzogen, sondern Sie aus waffenrechtlich nicht relevanten Gründen nicht in die Armee eingeteilt hat.
Jede Besitzes-Übertragung einer Waffe bedarf der schriftlichen Form. Für WES pflichtige Waffen bildet der WES die schriftliche Form, für nicht WES pflichtige Waffen gilt der Waffenvertrag. Wenn Sie also eine WES pflichtige Waffe verkaufen kommt der Käufer mit dem WES zu Ihnen. Sie als Verkäufer ergänzen den WES im unteren Teil mit den geforderten Angaben (Waffenart, Marke, Typ, Kaliber, Nummer sowie Ihren persönlichen Angaben). Anschliessend unterschreiben Sie beide an den entsprechenden Stellen. Das Original bleibt bei Ihnen als Verkäufer, Teil B geht zum Käufer und Teil C müssen Sie als Verkäufer innert 30 Tagen an das Waffenbüro des Wohnkantons des Käufers senden. Damit ist alles erledigt. Einen zusätzlichen Vertrag braucht es bei WES pflichtigen Waffen nicht.
Diese Frage lässt sich nicht abschliessend beantworten, wenn man nicht alle Fakten über die entsprechende Person kennt. Ein Ablehnungsgrund für einen WES ist, wenn mehr als ein Zentralstrafregistereintrag besteht, unabhängig davon um was für Einträge es sich handelt. Ebenfalls ein klarer Ablehnungsgrund wäre ein Eintrag wegen Gewalttätigkeiten. Daneben gibt es aber noch zahlreiche andere Ablehnungsgründe, die auch relevant sein können, falls sie den Behörden bekannt sind. Beispielsweise wären dies:
- Einmal geäusserte Selbstmordabsichten
- Psychiatrische oder psychotherapeutische Massnahmen
- Alkohol- oder Drogenprobleme
- Drohungen Daneben wären noch weitere Gründe denkbar.
PROTELL Mitglieder können sich an den PROTELL Waffenrechtsdienst wenden, wenn ein WES abgelehnt wurde.
Ausnahmebewilligungen (beispielsweise für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe oder für den Erwerb eines Schalldämpfers) werden fast alle durch die kantonalen Waffenbüros ausgestellt. Die Kantone haben dabei einen recht grossen Handlungsspielraum. Das Gesetz spricht in Artikel 28b von „achtenswerten Gründen“, welche für Ausnahmebewilligungen vorliegen müssen. Grundsätzlich muss der Antragsteller natürlich immer die Bedingungen erfüllen, welche für die Ausstellung eines WES gestellt werden. Zusätzlich muss er eben sein besonderes Bedürfnis glaubhaft darlegen können. Sammlertätigkeit ist ausdrücklich als achtenswerter Grund aufgeführt. Zudem hat das Aargauer Verwaltungsgericht in einem Urteil festgestellt, dass auch dann die Ausnahmebewilligung für eine Seriefeuerwaffe erteilt werden muss, wenn der Antragsteller noch keine bestehende Sammlung hat sondern diese erst beginnen will. Gerade wenn man eine Ausnahebewilligung für eine Seriefeuerwaffe erhält, gibt es allerdings auch einen zusätzlichen Aufwand mit der Aufbewahrung der Waffe. Man muss nämlich den Verschluss separat von der Waffe und eingeschlossen aufbewahren. Dies wird von der Polizei regelmässig vor Ort kontrolliert.
Nicht alle Kantone sind bei der Ausstellung von Ausnahmebewilligungen kooperativ. Sie haben also durchaus Glück, wenn ihr Kanton das Gesetz korrekt anwendet und die Bewilligung ohne grösseres Sträuben ausstellt, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Ausnahmebewilligungen für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kosten Fr. 100.--. Dieser Betrag ist in der Waffenverordnung festgelegt und kann daher nicht durch den Kanton verändert werden. Das Gesetz legt jedoch nicht fest, für wie lange eine solche Bewilligung gilt. Praxis der Kantone ist allerdings, diese Bewilligung nur für einen Tag auszustellen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, mit einer entsprechenden Begründung eine weitergehende Bewilligung zu erhalten, falls sich der Kanton da etwas flexibel zeigt. Da Seriefeuerwaffen aber „verbotene“ Waffen sind, wird der Kanton wohl kaum eine pauschale, also auf eine bestimmte Laufzeit ausgestellte Bewilligung erteilen. Nach dem Gesetzestext braucht es die Bewilligung leider auch, wenn Sie nur Einzelfeuer schiessen wollen.
Hier gibt es jedoch eine Ausnahme. Falls es sich um eine Waffe handelt, die im ausserdienstlichen Schiesswesen verwendet werden darf (also die Seriefeuerversionen von Stgw 90 und Stgw 57), darf diese Waffe im ausserdienstlichen Schiesswesen ohne zusätzliche Bewilligung verwendet werden.
Ohne Bewilligung mit einer Seriefeuerwaffe zu schiessen ist eine Übertretung. Diese wird erst ab einer bestimmten Bussenhöhe ins Strafregister eingetragen. Ob diese Bussenhöhe erreicht würde, kann jedoch nicht vorhergesagt werden, da dies auf viele Umstände ankäme.
Wenn die Waffen an Jugendliche im Schiessstand ausgeben werden und die Jugendlichen unter entsprechender fachlicher Aufsicht damit schiessen und die Waffen vor dem Verlassen des Schiessstandes wieder zurückgeben, ist das rechtlich ohne Leihvertrag möglich.
Die Situation ist rechtlich anders, wenn die Jugendlichen den Schiessstand mit den Waffen verlassen und selbständig die Sachherrschaft über diese Sportgeräte ausüben sollen.
Das Waffengesetz sieht für die leihweise Abgabe von Sportwaffen an Jugendliche eine Ausnahme von der Waffenerwerbsscheinpflicht vor. (Art. 11a WG und Art. 23 WV).
Mit dieser Ausnahme und dem Ausfüllen des betreffenden Formulars „Meldeformular leihweise Abgabe von Sportwaffen an Unmündige“ siehe Link wird die Problematik in Bezug auf unmündige Jugendliche vollumfänglich abgedeckt. Diese Jugendlichen übernehmen mit dem Leihvertrag die Waffen vom Besitzer und können sie dann auch mit nach Hause nehmen, ausser bei den Eltern liegen Ablehnungsgründe für Waffenerwerb und Besitz vor. Unerheblich ist dabei, ob die Eltern sachkundig sind betreffend Waffen, denn die jugendlichen Schützen tragen die fachliche Verantwortung.
Problematisch wird es hingegen, wenn die Jugendlichen 18 Jahre alt und somit mündig werden. Dann ist die Ausnahme nicht mehr anwendbar und die Besitz-Übertragungen von Waffen unterliegen den normalen waffenrechtlichen Regelungen. Standardgewehre, Druckluftwaffen und einige andere Sportwaffen können zwar auch dann noch mit einem schriftlichen Leihvertrag ohne WES übernommen werden. WES-pflichtige Waffen hingegen, zu denen auch die Kleinkaliber Sportpistolen zählen, sind aber nur noch mit einem WES übernehmbar. Der mündige Schütze müsste also einen Waffenerwerbsschein lösen und die Waffe vom Vereinsverantwortlichen übernehmen. Wenn die Leihe abgeschlossen ist, gibt er sie wieder zurück, ohne dass der Vereinsverantwortliche erneut einen WES lösen muss, allerdings muss bei der Rückgabe eine Meldung an das kantonale Waffenbüro erfolgen.
PROTELL hatte bei der letzten Waffengesetz-Revision versucht, auch für mündige Schützen eine Leihmöglichkeit ohne WES im Gesetz zu verankern. Der Nationalrat war ebenfalls einverstanden. Leider hat der Ständerat dreimal nicht zugestimmt, so dass diese Regelung nicht im Gesetz aufgenommen wurde.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei der erwähnten Waffe um ein privates Stgw 90 handelt, das Ihnen gehört. Sobald dieses Gewehr Ihre „Obhut“ verlässt, also einer Ihrer Söhne es ohne Ihr Dabeisein mitnimmt, braucht er eine Meldung der leihweisen Abgabe einer Sportwaffe an eine unmündige Person. Da waffengesetzlich die gleichen Bedingungen für eine ganze Waffe wie für ihre Hauptteile gelten, macht es auch keinen Unterschied, ob der Verschluss eingesetzt ist oder nicht. Das entsprechende Formular finden Sie mit folgendem Link:
Leihweise Abgabe an unmündige Personen
Seit dem 12.12.2008 sind die Bedingungen für den Erwerb von Waffen bei allen Erwerbsarten gleich. Ob Sie also eine Waffe im Fachhandel erwerben, von einer Privatperson kaufen oder erben, es sind die gleichen waffenrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Konkret heisst das für Sie:
Für alle WES pflichtigen Waffen (Revolver, Pistolen, Halbautomaten, Vorderschaftrepetierer, Unterhebelrepetierer usw.) müssen Sie einen Waffenerwerbsschein beantragen. Sie profitieren jedoch von der Ausnahmeregelung, dass im Erbfall alle Waffen mit einem einzigen WES übernommen werden können. Füllen Sie das Antragsformular aus und schreiben Sie im Feld, in dem nach der Waffenart gefragt wird: „gemäss separatem Verzeichnis“. Das Formular finden Sie auf:
Gesuch für einen Waffenerwerbsschein
Im Idealfall haben Sie von der Erbschaft ein Inventar, auf dem alle Waffen aufgeführt sind, ansonsten müssen Sie selbst ein Verzeichnis erstellen. Das Antragsformular mit den verlangten Beilagen reichen Sie über Ihre Ortspolizei oder Gemeindeverwaltung ein.
Wenn Ihnen der WES erteilt wird, ergänzen Sie die nötigen geforderten Angaben (Waffennummern, Kaliber etc.) und unterschreiben ihn als Käufer. Als Verkäufer setzen Sie den Verstorbenen ein, am besten mit einer amtlichen Bestätigung des Todes Ihres Vaters. Nun müssen Sie noch das „C“ Doppel an die ausstellende Behörde zurücksenden.
Nicht WES pflichtige Waffen (Karabiner 31, Jagdwaffen, Sportwaffen usw.) können Sie mit Ausfüllen des entsprechenden Waffenvertrages (ohne WES) übernehmen, sofern bei Ihnen keine Ablehnungsgründe vorliegen.
Schriftlicher Vertrag
Auch hier können Sie wieder ein separates Verzeichnis erstellen und im Vertrag auf dieses Verzeichnis verweisen. Der Vertrag enthält ebenfalls zahlreiche ergänzende Informationen. Das Doppel des Vertrages müssen Sie wie das WES „C“ Doppel dem Kantonalen Waffenbüro einsenden.
Bei Unklarheiten oder Detailfragen kontaktieren Sie am besten telefonisch das Waffenbüro Ihres Wohnkantons. Dort wird man Ihnen gerne weiterhelfen. Hier finden Sie die kantonalen Waffenbüros:
Dies ist eine Frage, die nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden kann. Jedoch ist es so, dass bereits der Text in der WV Art. 51 Abs. 2 auf wackeligen Füssen steht. Dr. Hans Wüst vertritt in seinem Buch „Schweizer Waffenrecht“ die Auffassung, der Verordnungsgeber sei aufgrund der rechtlichen Materialien (Besprechungen und Beschlüsse im Parlament) gar nicht befugt, das gefüllte Magazin während dem Transport (früher „mitführen) zu untersagen. Hinzu kommt, dass im Verordnungstext abschliessend von Magazinen die Rede ist und waffentechnisch das Wort „Magazin“ klar nicht einen Clip für einen Revolver einschliesst.
Aufgrund dieser zwei Argumente, ist eine Bestrafung für das Transportieren einer Waffe mit einem abgefüllten (nicht in die Waffe eingesetzten!) Clip fast ausgeschlossen.
PROTELL hatte sich bei der damaligen Ausarbeitung und Formulierung der Gesetzestexte für des erste eidgenössische Waffengesetz (1.1.1999) für eine liberale Lösung stark gemacht, die jedem gesetzestreuen Bürger das Tragen von Waffen ermöglicht hätte. Leider ist der Gesetzgeber diesen Ideen nicht gefolgt und hat eine restriktive Vorschrift ins Waffengesetz aufgenommen. Mehrere Bundesgerichtsentscheide haben die Auslegung sogar noch verschärft. Damit ist die Erteilung von Waffentragscheinen nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich.
Sie müssen darlegen können, dass Ihre körperliche Integrität und Ihr Leben oder grosse Sachwerte derart bedroht sind, dass die Bedrohung nicht anders als mit einer Feuerwaffe abgewehrt werden kann. Um diese massive Bedrohung glaubhaft zu machen, könnten die Protokolle des bewaffneten Raubüberfalls vielleicht nützlich sein, jedenfalls dann, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass Sie knapp an einer lebensbedrohlichen Situation vorbeigingen.
Sie können es mit Begründungen, Unterlagen und Beweisen in dieser Richtung nochmals mit einem Antrag versuchen. Wenn die Behörde den Antrag ablehnt mit der Begründung, der Kanton Waadt stelle unter keinen Umständen Waffentragscheine an Private aus, können Sie sich an die nächst höhere Instanz wenden, denn diese Begründung ist auf jeden Fall rechtswidrig. Allerdings ist damit noch nichts gewonnen, denn wie erwähnt liegt die Messlatte für solche Bewilligungen leider ausgesprochen hoch.
Eine Tragbewilligung benötigen Sie jedoch nur, wenn Sie die Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen wollen. Wenn Sie aber im Geschäft einen Bereich haben, den die Kunden nicht betreten können oder dürfen, ist dort bewilligungsfreies Waffentragen möglich. Dabei handelt es sich um abgetrennte Bereiche wie Büros, Lager oder auch, wenn entsprechend abgetrennt, der Bereich hinter Ladentisch und Vitrinen.
Wir stellen fest, dass gerade die Westschweizer Kantone seit einiger Zeit versuchen, das eidgenössische Waffengesetz „zurechtzubiegen“.
Im hier aufgeführten Problem wird allerdings das Waffengesetz nicht direkt missachtet, denn die Kantone behaupten nicht, es wäre erforderlich, den Waffentragschein kantonal „nachzulösen“. Das würde sonst klar WG Art. 27 Abs. 3 widersprechen und wäre eindeutig nichtig. Die Konkordats-Kantone verlangen, dass für die Ausführung von Sicherheitsaufträgen in ihrem Konkordats-Gebiet eine Bewilligung gelöst wird. Da dies aber nicht direkt mit dem Tragen von Waffen verbunden wird, sondern generell mit dem Ausführen von Sicherheitsaufträgen, ist es zumindest vom Waffengesetz her kaum zu beanstanden.
Inwieweit das Konkordat über Sicherheitsunternehmen gesetzliche Grundlagen hat, vermag ich nicht zu beurteilen. Dies geht über die Waffengesetzgebung hinaus. Dies juristisch zu beurteilen und allenfalls zu beanstanden, müsste vom Verband der Sicherheitsunternehmen ausgehen (falls es einen solchen gibt), denn das sind die Betroffenen. Für PROTELL muss das Waffengesetz der zentrale Punkt bleiben, denn als Milizorganisation verfügen wir nicht über die Ressourcen, uns auf jedem erdenklichen Teilgebiet zu engagieren.
Leider entspricht es durchaus der Rechtssprechung der Gerichte, dass an einen Waffentragschein eine ganz konkrete Bedingung, die mit keinen anderen Mitteln abgewendet werden kann, geknüpft wird. Dies wird bis vor Bundesgericht so gesehen. Daher ist es leider Realität, dass es nicht ausreicht, Sicherheitsbegleiter / Bodygard zu sein. Vielmehr muss man (oder eben die Firma) konkret darlegen können, für welche Einsätze oder für welche Personenschutzaufgaben das Tragen einer Waffe unumgänglich ist.
Es ist also Realität, dass Sie beim Wechsel des Arbeitsgebers, je nachdem was für Aufträge Ihr neuer Arbeitgeber übernimmt und ausführt, die Legitimation für einen Tragschein neu belegen müssen.
Wenn ein Gegenstand die waffenrechtliche Definition einer Waffe erfüllt, darf man ihn zwar transportieren (vor 12.12.2008 hiess das „Mitführen“) aber ohne Tragbewilligung eben nicht tragen.
Dabei bedeutet „Tragen“, die Waffe in einsatzbereitem Zustand längere Zeit auf sich haben, mit der Absicht, die Waffe jederzeit sofort einsetzen zu können. Transportieren jedoch bedeutet, die Waffe nicht einsatzbereit mitzunehmen, mit der Absicht, sie aus einem konkreten Grund und auf mehr oder weniger kürzestem Weg von einem zu anderen „Lagerort“ zu bringen.
Das von Ihnen beschriebene Messer ist weder symetrisch noch verfügt es über einen automatischen Klingenmechanismus, noch ist es ein Schmetterlings – oder Wurfmesser. Daher gilt es waffengesetzlich nicht als Waffe und die eingangs beschriebenen Definitionen über Tragen und Transportieren gelten für dieses Messer grundsätzlich nicht. Da es nicht als Waffe gilt, ist es ebenfalls frei verkäuflich und käuflich.
Nun kann aber das beschriebene Messer mit der gebogenen Klinge leicht als im Waffengesetz beschriebener „gefährlicher Gegenstand“ angesehen werden. Das Tragen (Definition wie oben beschrieben) von gefährlichen Gegenständen ist aber nur dann zulässig, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass das Tragen für den bestimmungsgemässen Gebrauch oder die Wartung gerechtfertigt ist und nicht der Eindruck erweckt wird, dass der Gegenstand missbräuchlich eingesetzt werden soll. Diese schwammige Beschreibung würde das Tragen des beschriebenen Messers im täglichen Leben sicherlich zu einem akuten Risiko machen. Ausgenommen ist, wenn eben ein bestimmungsgemässer Gebrauch ersichtlich ist, z.B. wenn Sie beruflich unterwegs sind und das Messer da brauchen, oder wenn Sie in der Natur beim Campieren sind usw.
In der Schweiz gelten die normalen „Pfeffersprays“, welche Oleoresin Capsicum enthalten, seit dem 1.1.1999 nicht mehr als Waffen und können frei erworben und getragen werden. Der Verkäufer muss jedoch die Verkaufsbedingungen des Chemikaliengesetzes einhalten. Diese Sprays stellen eine wirksame Selbstverteidigung auf kurze Distanz dar. Die Wirksamkeit ist bei Angreifern, welche unter starkem Alkohol oder Drogeneinfluss stehen, herabgesetzt. So genannte „Tränengassprays“, welche andere chemische Substanzen (beispielsweise Chloracetopheneon – vollständige Liste in der Waffenverordnung Anhang 2) enthalten, gelten in der Schweiz als Waffe und sind somit für die Selbstverteidigung ungeeignet. Man müsste dafür einen Waffenerwerbsschein lösen sowie einen Waffentragschein.
Achtung: im umliegenden Ausland gelten teilweise abweichende Vorschriften. welche man jeweils aktuell erfragen muss.
Das Waffengesetz und auch die Verordnung sehen nicht vor, dass Ihnen nach dem Einsenden der Verträge / Verkaufsbelege eine Bestätigung zugestellt wird. Die zuständige Behörde muss Ihnen aber grundsätzlich darüber Auskunft geben, was auf Sie oder über Sie registriert ist. Daher wäre es durchaus statthaft, eine Auskunft beziehungsweise Bestätigung zu verlangen, ob denn die eingesandten Verträge angekommen und entsprechend mutiert worden sind.
Wenn Sie Gewissheit haben wollen, empfehle ich Ihnen, eine schriftliche Anfrage an das Waffenbüro zu machen. Rein waffenrechtlich gesehen ist das jedoch nicht nötig, da das Aufbewahren der entsprechenden Verkaufsverträge zu Ihrer Entlastung ausreicht.
Es wären nur gerade Waffen nach Artikel 10 (also WES freie Waffen) meldepflichtig gewesen und auch nur dann, wenn sie aus dem Ausland eingeführt wurden. Dies ist nur in Ausnahmefällen so gewesen und natürlich durch die Behörden auch nicht mehr nachweisbar. Da zusätzlich das Unterlassen der Meldung nicht strafbar ist, ist die Sinnlosigkeit einer Nachmeldung offensichtlich.
Eine andere Situation besteht einzig bei Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten, denn diese mussten unter Strafandrohung gemeldet werden. Dort würde ich eine Nachmeldung empfehlen, welche je nach Kanton und Beamten aber zu einer Bestrafung führen könnte.
Die aufgeführten Waffen können von vorneherein von der Meldepflicht ausgeschlossen werden (Stgw und Pistolen, weil sie nicht Waffen nach Artikel 10 WG sind und der Karabiner weil er in jedem Fall vom Bund oder vom Inhaber eines Waffenhandelspatentes kam).
Bei der „grossen“ Waffengesetzrevision, die auf den 12.12.2008 in Kraft getreten ist, kam neu dieses Schiessverbot gemäss Artikel 3 Abs. c des WG hinzu. In den Entwürfen war der Nebensatz betreffend den nicht öffentlich zugänglichen Orten nicht enthalten. PROTELL hatte diesen Punkt vorgeschlagen und das Parlament hat ihn integriert..
Dadurch dürfen Sie nun immer noch auf Ihrem nicht öffentlich zugänglichen Gelände schiessen, wenn es entsprechend gesichert ist. Sie müssen also zwei Bedingungen erfüllen:
Möglicherweise könnten von Nachbarn Reklamationen betreffend Schiesslärm kommen. Sie wissen selbst am besten, wie die Nachbarn reagieren. 1. August und 31. Dezember wären wohl die einzigen Daten, die Sie davor schützen könnten. Ein weiterer Punkt ist noch das Umweltschutzgesetz. Es gibt heute Grenzwerte für die Bleibelastung der Böden. Diese liegen je nach Nutzung des Bodens bei etwa 1000mg pro kg Erdreich. Daher würde ich Ihnen dringend raten, nicht mit Bleischrot sondern mit Weicheisenschrot zu schiessen. Andernfalls könnte die zuständige Behörde auf die Idee kommen, bei Ihnen müsse Boden saniert werden und das geht dann extrem ins Geld.
Der letzte Punkt ist noch das Jagdgesetz. Je nach Kanton in dem Sie wohnen (Patentjagd oder Revierjagd) müssten Sie sicherstellen, dass Sie sich nicht in „offenem Jagdgebiet“ befinden und Ihnen deshalb während dem Schiessen Wilderei unterstellt werden könnte.
Sie sehen, obwohl Ihnen der entsprechende Waffengesetzartikel grundsätzlich das Recht einräumt, auf Ihrem Gelände zu Schiessen, ist die Sache recht kompliziert, vor allem auch für das Schiessen mit Flinten. Das Schiessen mit Büchsen ist massiv einfacher, weil da gezielt auf einen eng begrenzen Kugelfang geschossen werden kann.
In der Tat ist die Sache etwas verwickelt und man muss den Gesetzestext ganz genau lesen, um zu verstehen, was der Gesetzgeber verboten hat. Darum eine kurze Aufstellung in Bezug auf Laserzielgeräte / Schalldämpfer:
Besitz | erlaubt (wenn legal erworben vor 1.1.1999) |
Kauf | verboten |
Tragen | verboten |
Transportieren | erlaubt |
Benutzen | erlaubt |
Zusammenfassend sieht das so aus:
Sie dürfen ein Laserzielgerät (oder einen Schalldämpfer), das Sie vor Inkrafttreten des neuen WG (1.1.1999) legal erworben haben, auch weiterhin legal besitzen. Sie dürfen diesen legalen Besitz benutzen und ihn dafür zum Beispiel in den Schiessstand transportieren (Transportieren bedeutet, in nicht schussbereitem Zustand auf kürzestem Weg von Ihrer Wohnung in den Schiessstand und zurück). Sie dürfen das Laserzielgerät (oder den Schalldämpfer) hingegen nicht tragen (Tragen bedeutet in „schussbereitem“ Zustand bei sich haben). Verboten ist seit 1.1.1999 der Kauf eines Laserzielgerätes, unabhängig davon, welche Farbe der gebündelte Lichtstrahl hat.
Mit der Änderung der Waffenverordnung vom 1.9.2020 müssen künftig bei der Herstellung einer Waffe neu alle wesentlichen Bestandteile markiert werden (dies betrifft aber nur die Herstellung oder Einfuhr, nicht den bestehenden Besitz!).
Die Markierungen sind wie folgt codiert:
- Eine individuelle Nummer aus Zahlen oder Buchstaben
- Bezeichnung des Herstellers (kann auch codiert sein)
- Herstellungsland oder Herstellungsort
- Herstellungsjahr (kann auch codiert sein)
Wenn also eine Waffe importiert wird, muss geprüft werden, ob diese Angaben auf allen wesentlichen Bestandteilen vorhanden sind. Falls sie nicht vorhanden sind, müssen sie durch den Importeur unverzüglich mit den fehlenden Angaben nachmarkiert werden. Es besteht aber keine Vorschrift, wie gross oder an welcher Stelle die Ergänzungen angebracht werden müssen. Bei Sammlerwaffen können also durchaus auch kleine oder sogar an durch den Schaft verdeckten Stellen Nachmarkierungen angebracht werden. Laserbeschriftung ist ebenfalls erlaubt, da sie ohne mechanische Mittel nicht entfernt werden kann.
Durch die Ratifizierung des UNO Feuerwaffenprotokolls kam ab 1. Juli 2013 noch eine Importmarkierung dazu (betrifft nur Waffen, die ab diesem Datum eingeführt werden!)
CHE | Internationale Markierung für die Schweiz |
XXXX | Vierstelliger Zahlencode des Importeurs (den Code vergibt die Zentralstelle Waffen an Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen) |
XX | die letzten zwei Zahlen des Einfuhrjahres |
(Beispiel: CHE 0001 13)
Achtung:
Privatpersonen erhalten keine eigene solche Nummer. Führen sie ab dem 1.7.2013 Waffen in die Schweiz ein, müssen sie diese unverzüglich bei einem Büchsenmacher, welcher über eine Importnummer verfügt, beschriften und registrieren lassen. Findet die Behörde Waffen, welche nach dem 1.7.2013 eingeführt wurden und diese Beschriftung nicht aufweisen, werden diese Waffen eingezogen und vernichtet!!
Im Waffengesetz ist ein Schlagring in Artikel 4 als Waffe definiert. In Artikel 5 wird dann die Übertragung, der Erwerb sowie die Einfuhr verboten; weil es eine Waffe ist, natürlich auch das Tragen. Ganz klar legal ist jedoch der Besitz eines Schlagringes, wenn dieser vor dem 1.1.1999 erworben wurde. Die Person befindet sich also keineswegs in einer ungesetzlichen Situation. Auch in Bezug auf die Aufbewahrung gibt es bei einem Schlagring keine besonderen Anforderungen. Wie alle anderen Waffen muss er „sorgfältig aufbewahrt und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter“ geschützt werden. Sind keine Unberechtigten (Kinder, Entmündigte etc.) in der Wohnung, genügt die Lagerung in einer Schublade. Ansonsten müsste ein aufbruchsicheres Behältnis (Tresor oder dergleichen) gewählt werden.
Die Person hat nun zwei Möglichkeiten:
- Sie klärt die Behörde über die gesetzlichen Grundlagen des legalen Besitzes und der Aufbewahrung des Schlagringes auf, oder
- Sie vernichtet den Schlagring selbst oder gibt ihn nach vorheriger Ankündigung in irgendeinem Kantonspolizeiposten zwecks kostenloser Vernichtung ab (Art. 31a des Waffengesetzes).
Mir scheint, dass diese Behörde den nicht ganz professionellen Versuch macht, ihr Fähnlein in den Wind des Opportunismus zu stellen und dabei die gesetzlichen Grundlagen nicht mehr ganz an erster Stelle sieht.
Die von Ihnen beschriebene Person muss nun selbst entscheiden, auf welche Art sie damit umgeht.
Wie Sie richtig bemerken, wurde Hohlspitz-Munition (ausgenommen für den jagdlichen Bereich) 2003 auf dem Verordnungsweg durch BR Metzler verboten. Damals wurde Teilmantelmunition verboten. Das Waffengesetz liess ihr diese Möglichkeit. PROTELL, der Schweizerische Büchsenmacherverband und weitere Interessengruppen kämpften mit grossem Einsatz gegen dieses Verbot an. Sozusagen als Kompromiss wurde dann in der WG Version per 12.12.2008 dieses Verbot gelockert, indem in der Verordnung Artikel 27 technische Grenzen definiert sind, innerhalb derer Teilmantelmunition erlaubt ist. Stark deformierende Geschosse, in der Regel sind dies Hohlspitzgeschosse, bleiben jedoch verboten.
Wie Sie wissen, ist das Waffengesetz seit Jahren stark in der Diskussion und unter Druck. PROTELL hat im Parlament mit vielen bürgerlichen Politikern gute Kontakte und einen entsprechenden Rückhalt. Diese Politiker setzen sich für ein freiheitliches Waffengesetz ein. Allerdings müssen dabei Prioritäten gesetzt werden. Hohlspitz-Munition ist politisch nicht opportun. Gerade durch falsche Darstellungen in Presse, Filmen usw. ist diese Munition in Verruf. Es wäre politisch ausgesprochen unklug, zu versuchen, diese Patronen wieder frei zu bekommen. Problemlos kann der Schütze Vollmantel oder wenig deformierende Teilmantelpatronen verschiessen. Warum die Regelung in Deutschland gelockert wurde, kann ich nicht beurteilen. In der Schweiz ist eine politische Änderung in dieser Sache sicher nicht zu erwarten.
Seit einigen Jahren ist in der WV Art 26 und 27 mit technischen Angaben genau geregelt, welche Munitionssorten nicht verkauft, gekauft und besessen werden dürfen. Da gibt es allerdings etliche Ausnahmen:
Primär kann der Bundesrat in diesen Verordnungsartikeln keine Munition verbieten, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd verwendet werden. Zusätzlich ist es so, dass Sie bei Munition, welche tatsächlich unter das Erwerbs- und Besitzverbot nach Art 26 und 27 WV fällt, allenfalls von Art. 16 WG profitieren können. Dieser Artikel garantiert Ihnen nämlich, dass Sie rechtmässig erworbene Munition weiterhin besitzen dürfen. Haben Sie also beispielsweise im Jahre 1998 Hohlspitzpatronen Silvertip Kal. 357 Magnum erworben, dürfen Sie diese auch heute noch legal besitzen. Die Auflistung im Internet betreffend verbotene Munition nach heutigem Recht ist nicht abschliessend. Es sind nur Sorten aufgeführt, die geprüft wurden, und die die Anforderungen nicht erfüllten. Will ein Importeur eine neue Sorte in die Schweiz bringen, wird er sich entweder vom Munitionshersteller bestätigen lassen, dass die betreffende Munition nicht unter das Verbot fällt, oder er wird über die Zentralstelle Waffen die Sorte prüfen lassen. Sie als Käufer können bei einem seriösen Verkäufer davon ausgehen, dass er Ihnen heute nur Munition verkauft, die zugelassen ist. Haben Sie zu früherer Zeit, als es noch nicht verboten war, nach heutigem Recht verbotene Munition gekauft, können Sie diese nach wie vor legal besitzen und allenfalls verschiessen.
Leider Nein. Mit dem neuen Waffengesetz kamen auch wesentlich strengere Bedingungen für den Verkauf von Munition dazu. Munition kann man nur noch kaufen, wenn die Bedingungen für den Waffenerwerb erfüllt sind. Wenn der Büchsenmacher Sie nicht kennt und nicht weiss, ob Sie diese Bedingungen erfüllen, muss er zu seiner Absicherung einen Zentralstrafregisterauszug (ZSA) von Ihnen verlangen. Die Munition darf er dann nur verkaufen, wenn dort maximal ein Eintrag vorhanden ist und dieser nichts mit Gewalt oder Betäubungsmitteln zu tun hat. Wenn er Sie kennen würde, beispielsweise weil Sie in den letzten zwei Jahren einen WES eingelöst haben, Sie bei der Polizei arbeiten oder er Sie persönlich kennt usw., würde er keinen ZSA verlangen.
Nein, keinesfalls! Wer mehr als einen Strafregistereintrag hat, verliert das Recht, Waffen zu erwerben und zu besitzen. Oftmals merkt die zuständige Waffenbehörde nicht von sich aus, dass ein zweiter Eintrag hinzukommt. Wenn Sie aber während der Zeit, in der mehr als ein Eintrag besteht, irgend einen waffenrechtlichen Antrag stellen, machen Sie die Behörde gleich selbst auf die Situation aufmerksam und diese kann gar nicht anders, als Ihnen alle Waffen zu beschlagnahmen. Seien Sie äusserst vorsichtig, nicht noch einen weiteren Eintrag zu erhalten, und lassen Sie die Flinte erst im Feuerwaffenpass einschreiben, wenn der erste Strafregistereintrag gelöscht ist.
PROTELL stellt seinen Mitgliedern einen Waffenrechtsdienst zur Verfügung. Dieser Waffenrechtsdienst ist in der Lage, Auskünfte zu einzelnen waffenrechtlichen Fragen zu geben. Eine individuelle Rechtsberatung wie in dem vorliegenden, komplizierten Fall ist jedoch nicht möglich. Das würde die Möglichkeiten und Mittel von PROTELLbei weitem übersteigen. Auch eine Unterstützung des Verfahrens ist ausgeschlossen.
Allgemein können wir folgende Hinweise geben:
- Bei häuslicher Gewalt oder auch schon bei Hinweisen darauf, werden heute immer die vorhandenen Waffen beschlagnahmt (Artikel 8 Absatz 2 c und d des Waffengesetzes).
- Zurückgegeben werden die Waffen anschliessend in der Regel nur noch, wenn ein fachärztliches Zeugnis vorliegt, welches bestätigt, dass von keiner Gewaltanwendung mehr ausgegangen werden muss.
- Bei definitiven Waffeneinziehungen muss die Behörde grundsätzlich den erzielten Verkaufswert der Waffen vergüten. Sie muss sich aber nicht selbst um mögliche Käufer bemühen. Der Eigentümer der beschlagnahmten Waffen muss der Behörde mögliche Käufer benennen, an die die Waffen waffenrechtskonform verkauft werden können.
- Die Behörde darf nur Waffen beschlagnahmen, wenn Ablehnungsgründe gemäss Artikel 8 des Waffengesetzes vorliegen, oder wenn Waffen widerrechtlich getragen werden.
- Es gibt keine gesetzliche Grundlage, dass ein Waffenbesitzer grundsätzlich seine Waffenverträge oder Waffenerwerbsscheinkopien vorlegen oder den legalen Erwerb belegen muss. Wenn die Waffen vor dem 1.1.1999 gekauft wurden oder der Kauf mehr als 10 Jahre her ist, gibt es in der Regel keine Belege mehr und das ist vollkommen legal. Keinesfalls hat eine Behörde eine gesetzliche Grundlage, um Waffen zu beschlagnahmen, für die keine Papiere vorhanden sind. Die Behörde muss beweisen, dass der Kauf der Waffe widerrechtlich war. Wenn der Waffenbesitzer die Bedingungen gemäss Artikel 8 des Waffengesetzes erfüllt, dürfen ihm auch widerrechtlich erworbene Waffen nicht einfach beschlagnahmt werden. Die Behörde kann ihn aber für den widerrechtlichen Erwerb bestrafen.
- Wurden die Waffen hingegen in Zusammenhang mit Drohungen, psychischen Problemen usw. beschlagnahmt (Art. 8 Absatz 2 c und d) werden sie nur noch zurückgegeben, wenn ein positives, fachärztliches Zeugnis vorliegt. In der ersten Phase einer Beschlagnahmung (welche ja eine provisorische Massnahme ist) kann man oftmals nicht viel mehr tun, als die Fragen der Behörden zu beantworten. Kann man den Verdacht der Behörden entkräften, werden die Waffen wieder zurückgegeben. Halten die Behörden nach Abklärungen und Befragungen an ihrer Beschuldigung fest (welcher Art die auch sei), werden sie im nächsten Schritt den definitiven Einzug der Waffen verfügen. Dagegen hat man nun ein Rekurs-Recht. Bestreitet man den Sachverhalt, sollte man innerhalb der Rekurs-Frist mit der Unterstützung eines Anwalts gegen die definitive Waffeneinziehung vorgehen.
Grundsätzlich hat das Bundesgericht festgestellt, dass auch eine stark abgeänderte Waffe waffenrechtlich immer noch so gehandhabt werden muss, wie das ursprüngliche Ausgangsmodell. Wenn es also technisch für einen Fachmann noch irgendwie möglich ist (wenn auch mit riesigem Aufwand) die Waffe wieder zu „reparieren“ dann gilt sie eben als Waffe und nicht als Schnittmodell. Das Problem ist nun die Abgrenzung der technischen Machbarkeit des Rückbaus. Als Berufsbüchsenmacher würde ich diese Machbarkeit wohl dann verneinen, wenn an allen Hauptteilen massive, herausgefräste Fenster vorhanden sind.
Diese Grundsatzbetrachtung ergibt nun für Ihre Frage folgende Situation:
Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, lösen Sie beim Kanton für dieses Sturmgewehr einen WES (beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung, wenn es ein Seriefeuer- oder ehemaliges Seriefeuermodell ist). Mit diesem WES können Sie dann bei der Zentralstelle Waffen eine Einfuhrgenehmigung beantragen.
Wenn Sie das Schnittmodell als unter keinen Umständen rückbaubar beurteilen, weil alle Hauptteile (Lauf, Verschlussgehäuse, Verschluss) zerstört sind, können Sie eine Einfuhr ohne irgendwelche Papiere versuchen. Für die Kleinteile, die so genannten besonders konstruierten Waffenbestandteile, braucht es keine Einfuhrbewilligung. Bei dieser Lösung ist hingegen denkbar, dass das Schnittmodell beim Zoll gestoppt wird und Sie dann in Diskussionen mit den Behörden geraten können.
Sie haben für das Zielfernrohr eine Genehmigung des SECO gebraucht, weil ein Zielfernrohr unter das Güterkontrollgesetz fällt. Das ist schon seit vielen Jahren so und hat absolut nichts mit dem UNO-Feuerwaffenprotokoll zu tun. Die kleinen Änderungen durch das UNO Feuerwaffenprotokoll treten 2013 in Kraft.
Das Güterkontrollgesetz regelt Güter, welche weder im Waffengesetz noch im Kriegsmaterialgesetz vorkommen und Dual, also zivil oder militärisch, genutzt werden können.
Sie haben Recht, ein Zielfernrohr und ein Gewehrriemen fallen nicht unter das Waffengesetz und sind von daher bewilligungsfrei einzuführen.
Die Einfuhr (und auch die Ausfuhr) ist leider generell ein schwieriges Problem, denn es gibt ja nicht nur das Waffengesetz, welches auf diesem Gebiet zur Anwendung kommt, sondern auch das Kriegsmaterialgesetz und das Güterkontrollgesetz. Selbst für die Grossisten und die Büchsenmacher ist es nicht immer möglich, auf Anhieb zu beurteilen, ob ein nicht dem Waffengesetz unterstehender Artikel eventuell eine Bewilligung der entsprechenden Abteilung des SECO nach dem Güterkontrollgesetz oder dem Kriegsmaterialgesetz braucht. In dem mehrere hundert Seiten umfassenden Buch mit den Zolltarifnummern sind eben oftmals auch „Teile zu oder Zubehör zu….“ einer Einfuhrrestriktion unterworfen. Diese komplizierte und verwirrende Situation wird weder durch den Zoll noch den Transportdienst verschuldet, sondern liegt an den komplizierten Gesetzen und den Zollabkommen der Länder untereinander.
Für die Firma „XY“ sind Sie ein Kunde. Man will Sie sicherlich nicht schikanieren. Vielmehr ist es unmöglich für die betreffenden Angestellten, auf jedem erdenklichen Fachgebiet das nötige Detailwissen für die Verzollung zu haben. Es ist zielführend, mit dem Transportdienst und dem Zoll partnerschaftlich zusammen zu arbeiten; wie überall geht es so schneller und besser.
Wenn Sie sich nicht mit dem Verzollungsaufwand und den Transportkosten herumschlagen wollen, erspart Ihnen ein Einkauf in der Schweiz die entsprechenden Umtriebe.
Vorausgesetzt, Sie senden den Gewehrschaft in einen Schengen Staat, brauchen Sie als Privatperson keine Ausfuhrgenehmigung des SECO, selbst dann nicht, wenn es sich um einen Schaft für eine Waffe handeln sollte, die dem Kriegsmaterialgesetz unterstellt ist. Zuständig für die Ausfuhr ist die Zentralstelle Waffen im fedpol (Bundesamt für Polizei). Wie Sie richtig feststellen, ist der Gewehrschaft kein Hauptteil, und somit brauchen Sie auch keinen Begleitschein der Zentralstelle.
Für die Ausfuhr in einen Schengen Staat brauchen Sie somit keine Bewilligung. Je nach Land, in das Sie den Schaft senden, ist es jedoch möglich, dass der Empfänger eine Bewilligung für die Einfuhr braucht.
Nein. Für diese Art des Erwerbs müssten Sie Schweizer Bürger sein oder als Deutscher Staatsbürger einen Ausländerausweis C haben. Mit dem B Ausweis brauchen Sie für den Kauf jeder Waffe einen Waffenerwerbsschein. Diesen stellt das Waffenbüro des Kantons, in dem Sie wohnen, aus. Sie müssen dazu das Antragsformular ausfüllen und eine Ausweiskopie, einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister sowie eine Bescheinigung Ihres Heimatlandes, dass Sie dort zum Erwerb einer solchen Waffe ermächtigt sind, beilegen.
Ja, seit dem 12.12.2008 (Schengen Abkommen) gelten Druckluftgewehre als Waffen. Nur wer die Bedingungen zum Erhalt eines WES erfüllt, kann überhaupt noch ein Druckluftgewehr erwerben. Bei Ihnen war eben dieser Nachweis durch den kürzlich eingelösten WES erbracht. Der Vertrag ist gesetzlich vorgeschrieben, allerdings müssen nur Verkäufer und Käufer jeweils ein Exemplar 10 Jahre aufbewahren. Es muss keine Kopie an das kantonale Waffenbüro des Erwerbers geschickt werden.
Alle aufgeführten Waffen können als Waffen nach Artikel 10 WG angesehen werden und sind von der WES-Pflicht befreit.
Vor dem 12.12.2008 durften Privatpersonen eine Pump Action untereinander mit dem vorgeschriebenen Vertrag weitergeben, ohne dass eine Vertragskopie an das Waffenbüro des Kantons geschickt werden musste. Allerdings bestand auch damals die Vorschrift, dass der Vertrag von beiden Parteien mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden muss. Bei einem im Jahr 2001 abgeschlossenen Vertrag sind diese 10 Jahre zwischenzeitlich abgelaufen und es besteht keine Aufbewahrungspflicht mehr. Die Behörde hat keinerlei gesetzliche Grundlage, von Ihnen eine solche Vertragskopie einzufordern.
Zuerst müssen Sie beurteilen, ob die Käufer die Bedingungen erfüllen, die es zum Erhalt eines Waffenerwerbsscheines braucht (grob: nicht mehrfach vorbestraft, über 18 Jahre, Schweizer Bürger, keine Probleme mit Suchtmitteln, keine psychischen Probleme). Wenn Sie aus persönlicher Kenntnis sicher sein können, dass diese Bedingungen erfüllt sind, können Sie den Verkauf tätigen. Wenn Sie nicht sicher sind, müssen Sie einen Strafregisterauszug verlangen oder mit dem Einverständnis des Käufers beim kantonalen Waffenbüro nachfragen. Der eigentliche Verkauf wird mit einem vorgegeben Formular abgewickelt:
Schriftlicher Vertrag
Sie als Verkäufer sowie der Käufer müssen den gegenseitig unterschriebenen Vertrag jeweils mindestens 10 Jahre aufbewahren. Als Verkäufer haben Sie zudem die Pflicht, ein Vertragsdoppel an das Waffenbüro im Kanton des Erwerbers zu senden.